Sorgen Sie mit dem Brandmelder für die Sicherheit Ihrer Räumlichkeiten

Rauchmelderpflicht
in Deutschland

In Deutschland ist die Verpflichtung zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern in der jeweiligen Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer geregelt.
Mit Stand September 2016 haben alle 16 Länder die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern für “Neubauten und umfangreiche Umbauten” gesetzlich festgelegt.
Einheitlich festgelegt in allen bisher angepassten Bauordnungen ist, dass in Wohnungen

  • Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen und
  • Schlafräume sowie
  • Kinderzimmer,

jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben müssen. In manchen Bundesländern (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg und Sachsen) müssen auch andere Räume einen Rauchwarnmelder haben. 

Verantwortlich für den Einbau in NRW ist der Eigentümer, für die Betriebsbereitschaft der Mieter.

Gesetzliche Grundlagen NRW

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 04.12.2012 die Änderung der Landes-Bauordnung beschlossen.
Am 20.03.2013 wurde im Landtag beschlossen, den §49 der LBO NRW durch den folgenden Absatz 7 zu ergänzen:
“(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31.03.2013 selbst übernommen.”

Die Änderung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (Ausgabe 2013 Nr. 8 vom 28.3.2013, S. 142)veröffentlich und tritt am 01. April 2013 in Kraft.